LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2016
L 27 R 165/15
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1890/14

Rückforderung einer Rentenzahlung nach Versterben des RentenempfängersErstattungsanspruch gegen DritteErstattungsanspruch nur gegen den Treuhänder

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen L 27 R 165/15

DRsp Nr. 2016/4302

Rückforderung einer Rentenzahlung nach Versterben des Rentenempfängers Erstattungsanspruch gegen Dritte Erstattungsanspruch nur gegen den Treuhänder

1. Da der Erstattungsanspruch gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI subsidiär ist, kommt erst dann, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegenhalten kann, der weitere Erstattungsanspruch gegen Dritte in Betracht. 2. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch nur gegen den Treuhänder geltend machen darf.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags von 209,45 €, den die Beklagte nach dem Tod der Versicherten R N überzahlte.

Die Versicherte erhielt von der Beklagten Rentenleistungen in Höhe von zuletzt 759,71 € monatlich.