LSG Bayern - Urteil vom 17.06.2015
L 12 KA 5044/13
Normen:
EKV-Z §§ 1 ff.; EKV-Z; SGB V § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 5260/11

Rückforderung des Festzuschusses für eine zahnprothetische Behandlung; Schadensregress gegen Zahnärzte nur bei Unzumutbarkeit.

LSG Bayern, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 5044/13

DRsp Nr. 2015/14687

Rückforderung des Festzuschusses für eine zahnprothetische Behandlung; Schadensregress gegen Zahnärzte nur bei Unzumutbarkeit.

1. Ein Schadensregress nach dem Gesamtzusammenhang des Ersatzkassenvertrags Zahnärzte (EKV-Z) setzt eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten voraus, die darin liegt, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt und eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung durch den bisherigen Zahnarzt unzumutbar ist. 2. Entsprechend der Befugnis zum Wechsel des behandelnden Arztes innerhalb eines Quartals bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Prothetikbehandlung (nur) dann zu akzeptieren, wenn eine Nachbesserung wegen Unbrauchbarkeit des Ergebnisses nicht möglich und/oder eine Nachbesserung beziehungsweise Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.06.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EKV-Z §§ 1 ff.; EKV-Z; SGB V § 87 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung des Festzuschusses für eine Teilkrone bei der Patientin S. in Höhe von 172,89 EUR.