Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2012 werden zurückgewiesen.
II.Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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