OLG Nürnberg - Urteil vom 22.07.2013
4 U 1571/12
Normen:
BVG § 27 g BVG; BGB § 528 Abs.1; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 406
MDR 2014, 22
NotBZ 2013, 403
ZEV 2014, 356
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 10366/11

Rückforderung der unentgeltlichen Aufgabe eines Wohnrechts

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 4 U 1571/12

DRsp Nr. 2013/18180

Rückforderung der unentgeltlichen Aufgabe eines Wohnrechts

Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11, NJW 2012,1956).

Tenor

I.

Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2012 werden zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 27 g BVG; BGB § 528 Abs.1; BGB § 818 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen einer Schenkungsrückforderung aus übergegangenem Recht.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2012 wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).