Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 164 554 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zur Rückerstattung der vom Kläger im Jahr 2006 zwecks Gewährung von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen bei der Beklagten zunächst abgerufenen, später aber unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel in Höhe von insgesamt 164 554 Euro.
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