BSG - Urteil vom 02.07.2013
B 4 AS 72/12 R
Normen:
SGB II § 6a; GG Art. 104a Abs. 5; GG Art. 106 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 83/09
SG Detmold, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 106/08

Rückerstattungsanspruch eines Landkreises als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Leistungen in Form von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen

BSG, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen B 4 AS 72/12 R

DRsp Nr. 2013/21753

Rückerstattungsanspruch eines Landkreises als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Leistungen in Form von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen

1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist im Verhältnis des Bundes zu den zugelassenen kommunalen Trägern bei zumindest grob fahrlässigem fehlerhaftem Verwaltungshandeln bis zur Einführung einer spezialgesetzlichen Regelung grundsätzlich eröffnet. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungskostenzuschüssen und Selbstvermittlungsprämien.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 164 554 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 6a; GG Art. 104a Abs. 5; GG Art. 106 Abs. 8;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zur Rückerstattung der vom Kläger im Jahr 2006 zwecks Gewährung von Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüssen bei der Beklagten zunächst abgerufenen, später aber unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel in Höhe von insgesamt 164 554 Euro.