LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2023
3 Sa 425/21
Normen:
ArbGG § 79; ZPO § 580 Nr. 6; ZPO § 589 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 523/18

Rückerstattungen von Entgeltzahlungen nach Kündigung im Wiederaufnahmeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 425/21

DRsp Nr. 2024/6153

Rückerstattungen von Entgeltzahlungen nach Kündigung im Wiederaufnahmeverfahren

Für die Wiederaufnahmeklage ist kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Diese ist auch statthaft, soweit der Wiederaufnahmekläger einen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet hat. Es besteht kein Zwang zu bestimmten Anträgen und auch kein Begründungszwang. Jedoch hat der Wiederaufnahmekläger wenigstens nachträglich weiter zu substantiieren, dass das Wiederaufnahmeverfahren den zweiten Verfahrensabschnitt erreicht. Zur Fristwahrung ist die Erhebung der Klage vor einem örtlichen oder sachlich unzuständigen Gericht ausreichend. Dieses ist nach § 281 ZPO zur Verweisung verpflichtet.

Tenor

1. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019, 3 Sa 156/19 sowie das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - werden teilweise aufgehoben.

2. Die in diesem Verfahren erhobene Klage des Wiederaufnahmebeklagten wird abgewiesen, soweit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2017 geltend gemacht werden.

3. Der Wiederaufnahmebeklagte wird verurteilt, an die Wiederaufnahmeklägerin 6.001,45 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.06.2019 zu zahlen.