1. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019, 3 Sa 156/19 sowie das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 13.12.2018 -
2. Die in diesem Verfahren erhobene Klage des Wiederaufnahmebeklagten wird abgewiesen, soweit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2017 geltend gemacht werden.
3. Der Wiederaufnahmebeklagte wird verurteilt, an die Wiederaufnahmeklägerin 6.001,45 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.06.2019 zu zahlen.
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