LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2011
L 2 U 10/10
Normen:
SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 105; SGB X § 112; SGB X § 45; SGB VI § 93 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 16/09

Rückerstattung von Erstattungsbeträgen nach § 103 SGB X; Bindung an die Bestandskraft eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen L 2 U 10/10

DRsp Nr. 2011/12463

Rückerstattung von Erstattungsbeträgen nach § 103 SGB X; Bindung an die Bestandskraft eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides

Im Erstattungsverhältnis sind die beteiligten Träger grundsätzlich an Bescheide gebunden, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruchs entschieden hat. Selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit des Leistungsbescheides bemisst sich der Erstattungsanspruch nach diesem Bescheid, wenn ihn der erstattungspflichtige Träger nicht mehr zu Lasten des Sozialleistungsberechtigten aufheben darf. Das gilt auch dann, wenn der Bewilligungsbescheid aus Gründen des Vertrauensschutzes gegenüber dem Versicherten nicht zurückgenommen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 4.677,72 Euro an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 17.971,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 105; SGB X § 112; SGB X § 45; SGB VI § 93 Abs. 1;

Tatbestand: