OVG Sachsen - Beschluss vom 07.03.2011
1 A 143/10
Normen:
EStG § 45d; BAföG § 29 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 632/08

Rückerstattung von Ausbildungsförderung nach Kenntniserlangung von vorhandenem Vermögen

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 1 A 143/10

DRsp Nr. 2011/11174

Rückerstattung von Ausbildungsförderung nach Kenntniserlangung von vorhandenem Vermögen

1. Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung sind nur dann als Schonvermögen im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG anzuerkennen, wenn sie tatsächlich nicht zur Deckung des Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stehen insbesondere weil die Zahlungen gebraucht werden oder gebraucht worden sind, um die körperlichen, seelischen oder geistigen Folgen des Unfalls beim Auszubildenden abzumildern.2. Die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens hindert die Ausgangsbehörde grundsätzlich nicht daran, den Verwaltungsakt zurückzunehmen.3. Eine reformatio in peius ist nicht grundsätzlich unzulässig. Nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrechts ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Verböserung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zulässig ist oder nicht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Dezember 2009 - 4 K 632/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

EStG § 45d; BAföG § 29 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 3;

Gründe