BSG - Beschluss vom 20.07.2011
B 5 R 4/11 BH
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VAHRG § 4 Abs. 1; VAHRG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 34/09
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 206/09

Rückausgleichsanspruch nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich in der der gesetzlichen Rentenversicherung; Verfassungsmäßigkeit

BSG, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen B 5 R 4/11 BH

DRsp Nr. 2011/21438

Rückausgleichsanspruch nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich in der der gesetzlichen Rentenversicherung; Verfassungsmäßigkeit

Die Regelungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 VAHRG zum Ausschluss der Kürzung der Versorgung des Verpflichteten trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nach dem Tod des geschiedenen Partners sind nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VAHRG § 4 Abs. 1; VAHRG § 4 Abs. 2;

Gründe:

Mit Beschluss vom 22.12.2010 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Altersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs verneint.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen.