OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2018
20 U 202/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 409; BGB § 675 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814;
Fundstellen:
VersR 2018, 1049
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 22/16

Rückabwicklung der Leistung eines Versicherers an den (Schein-)Zessionar bei unwirksamer Abtretung

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 20 U 202/16

DRsp Nr. 2018/9007

Rückabwicklung der Leistung eines Versicherers an den (Schein-)Zessionar bei unwirksamer Abtretung

1. Leistet ein Versicherer nach einer unwirksamen Abtretung an den Scheinzessionar, so ist regelmäßig dieser Scheinzessionar Kondiktionsschuldner (so auch hier; Anschluss an BGH – XII ZR 130/89 - 28.11.1990 - NJW 1991, 919). Eine Anweisung durch den Scheinzessionar zur Zahlung an einen Dritten ändert regelmäßig nichts (so auch hier). 2. Die Leistung des Versicherers an den vermeintlichen Zessionar kann ggf. auch dann zurückgefordert werden, wenn dieser tatsächlich im Besitz des Versicherungsscheins war. 3. Regelungen zur Legitimationswirkung des Versicherungsscheins (wie § 12 Abs. 1 ALB 94) sind Schutzvorschriften zugunsten des Versicherers; der Versicherer kann jedenfalls dann auf den Schutz „verzichten“, wenn er (wie hier) erst nach Zahlung von den tatsächlichen Gegebenheiten erfährt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.101,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.