BAG - Urteil vom 06.07.1995
8 AZR 827/93
Normen:
EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 11.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 584/93
ArbG Dessau-Roßlau, vom 16.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 45/93

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

BAG, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 827/93

DRsp Nr. 1996/181

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EinigungsV) gestützten ordentlichen Kündigung.

Der 1941 geborene Kläger war seit 1967 im Hochschuldienst der ehemaligen DDR beschäftigt. Ab 1985 war er als Hochschullehrer und Professor für Informationsverarbeitung an der Hochschule "T" in B tätig.

Im Jahre 1968 trat der Kläger in die SED ein. Seit 1976 war er Mitglied der Leitung der Grundorganisation der SED an seiner Hochschule. Von 1985 bis 1989 bekleidete der Kläger das Amt des ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden der Grundorganisation der SED. Vorsitzender der Grundorganisation an der Hochschule war ein hauptamtlicher Parteisekretär. Seit 1986 war der Kläger Prorektor seiner Hochschule sowie Mitglied der Disziplinarkommission.