Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens von der Beklagten ein Rollstuhlmobilitätstraining inklusive Begleitperson und Unterkunft als Sachleistung.
Der 1972 geborene Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und seit 2010 mit einem Rollstuhl "Meyra X2" versorgt. Am 21. Januar 2011 beantragte er bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Mobilitätstraining und legte dem Antrag einen Ausdruck aus dem Internet-Angebot der M.-S.-Stiftung für Rollstuhlfahrer bei.
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