OVG Saarland - Beschluss vom 26.02.2010
2 B 511/09
Normen:
GG Art. 6; MuSchG § 6 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1955/09

Risikoschwangerschaft als Abschiebungshindernis bei familiärem Zusammenleben mit Ehefrau und Tochter; Vorwirkungen der Schutzpflichten des Art.6 GG bei Risikoschwangerschaften i.R.d. Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen; Zumutbarkeit einer Abschiebung eines werdenden Vaters unter Berücksichtigung der Schutzpflichten des Art. 6 GG; Begrenzung der weiteren Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet i.R.e. einstweiligen Verpflichtung der Behörde vom Absehen einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts

OVG Saarland, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 2 B 511/09

DRsp Nr. 2010/4468

Risikoschwangerschaft als Abschiebungshindernis bei familiärem Zusammenleben mit Ehefrau und Tochter; Vorwirkungen der Schutzpflichten des Art.6 GG bei Risikoschwangerschaften i.R.d. Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen; Zumutbarkeit einer Abschiebung eines werdenden Vaters unter Berücksichtigung der Schutzpflichten des Art. 6 GG; Begrenzung der weiteren Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet i.R.e. einstweiligen Verpflichtung der Behörde vom Absehen einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts

a) Die Schutzpflichten aus Art. 6 GG, die prinzipiell erst ab der Geburt eines Kindes einsetzen, können in besonders gelagerten Ausnahmefällen Vorwirkungen mit der Folge entfalten, dass die beabsichtigte Abschiebung auch eines werdenden Vaters unzumutbar sein kann.b) Eine solche Sondersituation ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind und/oder die Mutter wegen einer sogenannten Risikoschwangerschaft besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den abzuschiebenden Ausländer zumindest überwiegend wahrscheinlich ist.