BSG - Urteil vom 15.02.1989
9/4b RV 27/87
Normen:
BVG § 64 Abs. 1, § 64e Abs. 1 S. 4 Buchst. a, § 64e Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 64, 276

Richtlinien für die Auslandsversorgung von Kriegsopfern

BSG, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 9/4b RV 27/87

DRsp Nr. 1999/6813

Richtlinien für die Auslandsversorgung von Kriegsopfern

1. Soweit die Richtlinien Ost 1980 und 1988 die Auslandsversorgung der Kriegsopfer regeln, die das Gesetz den im Inland lebenden Kriegsopfern grundsätzlich gleichstellt, sind sie gesetzwidrig.2. Die Kürzung der Versorgung dieser Kriegsopfer darf nur in dem Umfang gekürzt werden, wie das durch die besonderen Verhältnisse im jeweiligen ausländischen Staat geboten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 64 Abs. 1, § 64e Abs. 1 S. 4 Buchst. a, § 64e Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
BSGE 64, 276