LSG Bayern - Beschluss vom 31.03.2022
L 2 U 258/17
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 77; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 109; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 29/16

Richtiger Antrag bei Klage gegen Ablehnung eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB XDefinition der hinreichenden Erfolgsaussicht in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen für das Vorliegen neuer Tatsachen in Bezug auf einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB XSachverständigengutachten als neue Tatsache im Sinne des § 44 SGB X

LSG Bayern, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 2 U 258/17

DRsp Nr. 2023/5648

Richtiger Antrag bei Klage gegen Ablehnung eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X Definition der hinreichenden Erfolgsaussicht in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen für das Vorliegen neuer Tatsachen in Bezug auf einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X Sachverständigengutachten als neue Tatsache im Sinne des § 44 SGB X

1. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht dabei mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.