LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 17.10.2006
L 6 AS 556/06 ER
Normen:
GG Art. 1 Art. 19 Abs. 4 S. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 58, 204
NZS 2007, 557
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 977/06

Richterliche Gestaltungsbefugnis beim vorläufigen Rechtsschutz, Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Raumbedarf für Kinder

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen L 6 AS 556/06 ER

DRsp Nr. 2007/20291

Richterliche Gestaltungsbefugnis beim vorläufigen Rechtsschutz, Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Raumbedarf für Kinder

1. Die Grenze richterlicher Gestaltungsbefugnis im vorläufigen Rechtsschutz, die durch die Herbeiführung für die Zukunft irreversibler Zustände gebildet wird, darf nur überschritten werden, wenn es verfassungsrechtlich geboten ist. 2. Zukünftiger Wohnflächenbedarf ist bei den Ermittlungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, wenn er in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird, z.B. bei einer Schwangerschaft kurz vor der Geburt. 3. Ein eigenes Zimmer für Kinder gehört zum soziokulturellen Existenzminimum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 19 Abs. 4 S. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 2 ;