Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 25.03.2012, 24.04.2012 und 14.05.2012 betreffend die Richterin am Arbeitsgericht R werden als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28.11.2011 betreffend den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S wird für unbegründet erklärt.
I.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 25.03.2012, 24.04.2012 und 14.05.2012 betreffend die Richterin am Arbeitsgericht Riemann sind unzulässig.
1.
Die Gesuche sind unzulässig, weil sie offensichtlich nur dazu dienen sollen, weitere Verfahrensverzögerungen zu bewirken.
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