LAG Köln - Beschluss vom 29.06.2012
10 Ta 364/11
Normen:
ArbGG § 35 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 340/09

Richterablehnung; Verbot der Selbstentscheidung; Gesetzlicher Richter

LAG Köln, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 364/11

DRsp Nr. 2012/21091

Richterablehnung; Verbot der Selbstentscheidung; Gesetzlicher Richter

1. Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung bei offensichtlich unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen.2. Zur Erprobung an das Landesarbeitsgericht abgeordnete Richterin am Arbeitsgericht als "gesetzlicher Richter" i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 25.03.2012, 24.04.2012 und 14.05.2012 betreffend die Richterin am Arbeitsgericht R werden als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28.11.2011 betreffend den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S wird für unbegründet erklärt.

Normenkette:

ArbGG § 35 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 25.03.2012, 24.04.2012 und 14.05.2012 betreffend die Richterin am Arbeitsgericht Riemann sind unzulässig.

1.

Die Gesuche sind unzulässig, weil sie offensichtlich nur dazu dienen sollen, weitere Verfahrensverzögerungen zu bewirken.