BSG - Beschluss vom 23.01.2017
B 14 AS 5/16 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 411/15
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 848/14

RevisionsverfahrenAnforderungen an die RevisionsbegründungZumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten LebenssachverhaltsAuseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 5/16 R

DRsp Nr. 2017/9993

Revisionsverfahren Anforderungen an die Revisionsbegründung Zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung

1. Nach § 164 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen; die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". 2. Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert; danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 3. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend; vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird.