BSG - Urteil vom 22.07.2004
B 3 KR 20/03 R
Normen:
SGB V § 112 Abs. 1 § 2 Abs. 4 § 12 Abs. 1 § 70 Abs. 1 ; SGG § 162 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 69/02
SG Speyer, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 283/99

Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der Auslegung eines Landesvertrages

BSG, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen B 3 KR 20/03 R

DRsp Nr. 2004/17606

Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der Auslegung eines Landesvertrages

Über den Bezirk eines LSG hinausreichende Rechtsnormen sind nur dann anzunehmen, wenn sie inhaltsgleich auch im Bezirk eines anderen LSG gelten und die Inhaltsgleichheit bewusst und gewollt und nicht nur zufällig ist. Eine solche Geltungserstreckung des Landesrechts über die Grenzen hinaus liegt nicht darin begründet, dass Krankenkassen mit Sitz außerhalb der Landesgrenzen ebenfalls dem Anwendungsbereich von Landesverträgen unterliegen können. Das bedeutet keine räumliche Erstreckung des Geltungsbereiches über die Landesgrenzen hinaus, sondern lediglich eine Einbeziehung auch außerhalb der Landesgrenzen ansässiger oder wohnhafter Rechtssubjekte in den subjektiven Anwendungsbereich der Verträge. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 112 Abs. 1 § 2 Abs. 4 § 12 Abs. 1 § 70 Abs. 1 ; SGG § 162 ;

Gründe:

I