BSG - Urteil vom 20.01.2005
B 3 KR 21/04 R
Normen:
HeilMRL Abschn VII Nr. 29.5, Nr. 29.5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 § 125 Abs. 2 ; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 162 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 91/03 - 25.03.2004,
SG Düsseldorf, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 (1) KR 127/01

Revisibilität von Landesrecht, Versagung eines Vergütungsanspruches

BSG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen B 3 KR 21/04 R

DRsp Nr. 2005/5287

Revisibilität von Landesrecht, Versagung eines Vergütungsanspruches

1. Revisibilität von Landesrecht ist dann anzunehmen, wenn inhaltlich gleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener LSG gelten, etwa wenn Landesrecht zum Zwecke der Vereinheitlichung übereinstimmend erlassen worden ist oder auf bundesgesetzlicher Rahmengesetzgebung beruht. Sie wird nicht schon dadurch begründet, dass für die Auslegung irrevisibler landesrechtlicher Vorschriften Bundesrecht herangezogen wird. 2. Überprüft werden kann die Auslegung von Landesrecht nur daraufhin, ob sie gegen das Willkürverbot verstößt oder sonstiges Bundesrecht verletzt. 3. Nicht gegen § 59 Abs. 1 S. 1 SGB X verstößt die Versagung eines Vergütungsanspruchs für Therapieberichte eines Heilmittelerbringers aufgrund eines landesrechtlichen Vertrages. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeilMRL Abschn VII Nr. 29.5, Nr. 29.5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 § 125 Abs. 2 ; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 162 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Vergütung für einen Therapiebericht in Höhe von 5,00 DM nebst Porto, insgesamt 6,10 DM (= 3,12 _).