LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.06.2016
2 Sa 40/16
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; SGB VI § 236b; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2641/14

Restvergütung aus vorzeitig beendetem AltersteilzeitarbeitsverhältnisUnbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei vorzeitiger Beendigung des tariflichen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Beginn der Freistellungsphase

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 40/16

DRsp Nr. 2016/16389

Restvergütung aus vorzeitig beendetem Altersteilzeitarbeitsverhältnis Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei vorzeitiger Beendigung des tariflichen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Beginn der Freistellungsphase

1. Hat der Beschäftigte nach der tariflichen Regelung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, greift eine derartige tarifliche Ausgleichsregelung auch dann ein, wenn der „Störfall“ einer vorzeitigen Beendigung erst nach Beginn der Freistellungsphase eintritt; ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet „vorzeitig“, wenn es vor Erreichen des im Altersteilzeitvertrag bestimmten Datums endet.