LAG Köln - Urteil vom 10.06.2022
10 Sa 43/22
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 416; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b); ZPO § 582;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1845/15

Restitutionsklage gem. § 580 ZPOUrkundsbegriff i.S.d. § 580 Nr. 7bUnzulässige Restitutionsklage bei Auswechseln des Streitgegenstands

LAG Köln, Urteil vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 43/22

DRsp Nr. 2023/5564

Restitutionsklage gem. § 580 ZPO Urkundsbegriff i.S.d. § 580 Nr. 7b Unzulässige Restitutionsklage bei Auswechseln des Streitgegenstands

1. Ist aufgrund fehlerhafter Tatbestände (z.B. falsche eidliche Aussage, Urkundenfälschung, Verletzung vom Amtspflichten usw.) ein Urteil ergangen, so kann die Prozesspartei, der dadurch ein Nachteil entstanden ist, das Urteil mit der sog. Restitutionsklage angreifen. 2. Der Urkundsbegriff i.S.d. § 580 Nr. 7b ist in einem weiteren Sinn zu verstehen und deckt auch Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente ab. Die Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7b ZPO muss zu einem Zeitpunkt errichtet sein, in dem sie in dem früheren Verfahren noch hätte geltend gemacht werden können. 3. Die Restitutionsklage ist begrenzt auf die Streitgegenstände des abgeschlossenen Prozesses. Es ist deshalb nicht zulässig, den Streitgegenstand auszuwechseln. Denn dann würde der Rechtsstreit nicht fortgeführt, sondern in der Gestalt eines neuen Verfahrens mit einem anderen Streitgegenstand neu begonnen.

Tenor

1.

Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 416; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b); ZPO § 582;

Tatbestand