LSG Sachsen - Urteil vom 13.03.2018
L 5 RS 615/15
Normen:
SGB IV § 14; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 548
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 2231/11

RentenversicherungZusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzBelohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen ProduktionBerücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte

LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 615/15

DRsp Nr. 2018/4161

Rentenversicherung Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte

1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. 2. Die zusätzliche Belohnung für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung in Betrieben mit spezieller Produktion dar.