LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2013
L 8 R 1214/09
Normen:
SGB VI § 259b Abs. 1; AAÜG § 7; GG Art. 100;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1330/09

RentenversicherungZusatzversorgung BeitrittsgebietRentenberechnungKeine Vorlage an das BVerfG

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen L 8 R 1214/09

DRsp Nr. 2013/4758

RentenversicherungZusatzversorgung BeitrittsgebietRentenberechnungKeine Vorlage an das BVerfG

1. § 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG in der gegenwärtig anzuwendenden Fassung beachtet die Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138, wonach keine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte auf niedrigere Werte als die Durchschnittseinkünfte im Beitrittsgebiet gestattet ist. 2. Daher sieht das LSG keine Veranlassung zur erneuten Richtervorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 259b Abs. 1; AAÜG § 7; GG Art. 100;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe einer Witwenrente.