Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig ist die Höhe einer Witwenrente.
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