LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2017
L 27 R 265/15
Normen:
2. DB § 1 Abs. 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 194/11

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzVolkseigener ProduktionsbetriebProjektierungsbüro kein gleichgestellter Betrieb

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 27 R 265/15

DRsp Nr. 2017/8219

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Volkseigener Produktionsbetrieb Projektierungsbüro kein gleichgestellter Betrieb

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind volkseigene Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) nur solche Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. 2. Da Projektierungsbüros in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich keine gleichgestellten Betriebe.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

2. DB § 1 Abs. 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 1. September 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.