BSG - Beschluss vom 30.03.2017
B 5 RS 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 28/15
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 RS 156/12

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageVermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 1/17 B

DRsp Nr. 2017/10773

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Zu den drei Voraussetzungen, die ein Antragsteller am Stichtag 30.06.1990 kumulativ erfüllt haben muss, um eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft zu begründen, existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG. 4. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.