LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.07.2017
L 27 R 28/16
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1724/11

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzFeststellung zusätzlichen Arbeitsentgelts in Gestalt von Jahresendprämien bzw. LeistungsprämienGlaubhaftmachung von Tatsachen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 27 R 28/16

DRsp Nr. 2017/12572

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Feststellung zusätzlichen Arbeitsentgelts in Gestalt von Jahresendprämien bzw. Leistungsprämien Glaubhaftmachung von Tatsachen

1. Glaubhaftmachung von Tatsachen m Sinne von § 6 Abs. 6 AAüG setzt nach Überzeugung des Senates in einem ersten Schritt voraus, dass ein Sachverhalt schlüssig und in sich widerspruchsfrei vorgetragen wird. 2. In einem zweiten Schritt müssen dann Indiztatsachen oder sonstige Umstände ermittelt worden sein, die die Richtigkeit jenes Vortrages nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. 3. Im Falle behaupteter Zahlungen betrifft dies neben der Höhe auch den Zeitpunkt und die Modalität.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 6;

Tatbestand: