LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2017
L 33 R 551/15
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 567/14

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung an wissenschaftlichen künstlerischen pädagogischen und medizinischen EinrichtungenAnwendbarkeit des AAÜGStichtagsregelung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 33 R 551/15

DRsp Nr. 2017/6447

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung an wissenschaftlichen künstlerischen pädagogischen und medizinischen Einrichtungen Anwendbarkeit des AAÜG Stichtagsregelung

1. Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. 2. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags. 3. Nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz konnte eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber z.B. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebs. 4. Allein anzuknüpfen ist an den Arbeitgeber im rechtlichen Sinne und nicht an einen Betriebsteil oder Direktionsbereich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 1 Abs. 1;

Tatbestand: