LSG Sachsen - Urteil vom 28.03.2017
L 5 RS 76/14
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 RS 281/09

RentenversicherungZugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen IntelligenzGleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der RentenversicherungPersönliche sachliche und betriebliche Voraussetzungen

LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 5 RS 76/14

DRsp Nr. 2017/7121

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Persönliche sachliche und betriebliche Voraussetzungen

1. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") für Zeiten an, in denen der (zum 1. August 1991) "Versorgungsberechtigte" eine (entgeltliche) Beschäftigung oder Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. 2. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab, ob 1. der Betroffene eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die 2. "entgeltlich" war und die 3. ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. 3. Die letztgenannte Voraussetzung beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, soweit sie partielles Bundesrecht geworden waren.