BSG - Beschluss vom 18.01.2018
B 5 RS 18/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 918/16
SG Berlin, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2370/12

RentenversicherungZugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem AAÜGDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 18/17 B

DRsp Nr. 2018/3004

Rentenversicherung Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem AAÜG Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Genügen der Darlegungspflicht

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 5. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.