Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Dem Kläger werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren auferlegt. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.
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