LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2017
L 16 R 583/16
Normen:
SGB I a.F. § 47; SGB I § 47;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 373/14

RentenversicherungÜberweisungskosten einer Rente nach ThailandBeim Berechtigten anfallende Gebühren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen L 16 R 583/16

DRsp Nr. 2017/8202

Rentenversicherung Überweisungskosten einer Rente nach Thailand Beim Berechtigten anfallende Gebühren

1. § 47 SGB I a.F. ist dahingehend auszulegen, dass dem Versicherungsträger entstehende Überweisungskosten nicht auf den Leistungsempfänger abgewälzt werden können. 2. Dagegen ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, die durch die Überweisung der Geldleistungen beim Berechtigten anfallenden Gebühren zu übernehmen. 3. Dafür sprechen der Rechtszustand vor Inkrafttreten des § 47 SGB I, dessen Entstehungsgeschichte sowie deren Sinn und Zweck, ohne dass verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sprächen. 4. Die Neufassung des § 47 SGB I hat im Übrigen - wie der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 47 SGB I zu entnehmen ist - lediglich eine Klarstellung der bis dahin geltenden Rechtslage vorgenommen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2016 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I a.F. § 47; SGB I § 47;

Tatbestand:

Streitig ist, wer die Kosten für die Überweisung der Rente des Klägers nach Thailand zu tragen hat.