BSG - Urteil vom 22.06.2005
B 12 RA 14/04 R
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 8 RA 15/04 - 11.08.2004,
SG Köln, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 90/03

Rentenversicherungsversicherungspflicht einer selbstständigen Aerobic-Trainerin, ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung

BSG, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen B 12 RA 14/04 R

DRsp Nr. 2005/14561

Rentenversicherungsversicherungspflicht einer selbstständigen Aerobic-Trainerin, ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung

1. Wenn im konkreten Fall eine spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird, dann sind die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer im maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Sinn des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt. Es bedarf ebenso wenig der Verfolgung weiter gehender Lernziele wie der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht, der Abnahme von Prüfungen und des Ausstellens von Zeugnissen oder Bescheinigungen. 2. Im Rahmen des § 128 SGG genügt es nicht, wenn der Vortrag der Beteiligten eines Berufungsverfahrens nur inhaltlich referiert wird, ohne dass das Gericht die Aussagen bewertet und mitteilt, inwiefern es sie für zutreffend erachtet, sie sich zu Eigen macht und daher seiner rechtlichen Überzeugungsbildung zu Grunde legt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Revision allein darüber, ob die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als Lehrerin versicherungspflichtig ist.