Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2011.
Die Beklagte gewährte dem im Februar 1942 geborenen Kläger ab Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit März 2002 bezieht er Rente für schwerbehinderte Menschen.
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