LSG Berlin - Urteil vom 17.09.2004
L 5 RJ 16/01
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 RJ 530/00

Rentenversicherungsrecht: Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente

LSG Berlin, Urteil vom 17.09.2004 - Aktenzeichen L 5 RJ 16/01

DRsp Nr. 2007/8055

Rentenversicherungsrecht: Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente

1. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. 2. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.