LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.05.2013
L 1 R 29/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 2 S. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 26/07

RentenversicherungspflichtSelbstständiger PhysiotherapeutTatsächliche Beschäftigung von MitarbeiternGbR-Rechtsform allein

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen L 1 R 29/11

DRsp Nr. 2014/493

RentenversicherungspflichtSelbstständiger PhysiotherapeutTatsächliche Beschäftigung von MitarbeiternGbR-Rechtsform allein

1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Renten-Versicherungspflicht für Physiotherapeuten, weil sie ihre selbständige Tätigkeit in grundsätzlicher Abhängigkeit von Heilkundigen ausüben. 2. Ausnahmsweise sind Physiotherapeuten dann nicht selbst rentenversicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt, beschäftigen. Dafür genügt jedoch nicht, dass der Physiotherapeut sich die Rechtsform einer GbR gibt und dann wiederum seine eigene Arbeitstätigkeit als die abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung eines Dritten deklariert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/12 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 2 S. 4 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als selbständiger Physiotherapeut in der Zeit vom 1. September 2002 bis 30. September 2009.