LSG Bayern - Urteil vom 27.10.2015
L 4 KR 320/11
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 163 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 887/09

Rentenversicherungspflicht von Synchronsprechern im Rahmen einer abhängigen BeschäftigungAbgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen L 4 KR 320/11

DRsp Nr. 2016/4343

Rentenversicherungspflicht von Synchronsprechern im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit

Maßstab für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Synchronsprechern ist § 7 SGB IV, nicht hingegen die Rahmenempfehlung der Spitzenverbände vom 30.9.2005 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern. Für eine Tätigkeit nach Weisungen sprechen genaue Vorgaben über den zu sprechenden Text und die Art und Weise der Ausführung. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers kann sich aus zeitlich und örtlich festgelegten Einsätzen und der Stellung eines Produktionsstudios einschließlich aller technischen Geräte ergeben. Für eine Beschäftigung spricht auch die höchstpersönliche Ausführung der Tätigkeit. Eine unständige Beschäftigung liegt vor, wenn der zeitliche und wirtschaftliche Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit aus solchen Synchronaufträgen besteht, die Aufträge jeweils nur von kurzer Dauer sind und unter ständigem Wechsel der Auftraggeber ausgeübt werden.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.