LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2005
L 9 R 3743/03
Normen:
EG Art. 49 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 2484/02

Rentenversicherungspflicht selbständig Tätiger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen L 9 R 3743/03

DRsp Nr. 2006/6562

Rentenversicherungspflicht selbständig Tätiger

1. Ist ein selbstständiger Vermögensberater im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig und sind ihm Mitarbeiter zugeordnet, die ebenfalls als selbstständige Vermögensberater fungieren, so wird dadurch Rentenversicherungspflicht der Selbstständigen nicht ausgeschlossen. 2. Die Versicherungspflicht selbständig Tätiger nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen EU-Recht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG Art. 49 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in seiner seit 01.01.2001 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Vermögensberater gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Der am ... 1959 geborene Kläger war, unterbrochen vom Grundwehrdienst/Zivildienst, vom 01.08.1978 bis 31.12.2000 bei der Gemeinde B tätig, zuletzt als Gemeindeamtsinspektor. Nach seinem Ausscheiden aus dieser Beschäftigung wurde eine Nachversicherung für diese Zeit gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI durchgeführt.