Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in seiner seit 01.01.2001 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Vermögensberater gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Der am ... 1959 geborene Kläger war, unterbrochen vom Grundwehrdienst/Zivildienst, vom 01.08.1978 bis 31.12.2000 bei der Gemeinde B tätig, zuletzt als Gemeindeamtsinspektor. Nach seinem Ausscheiden aus dieser Beschäftigung wurde eine Nachversicherung für diese Zeit gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI durchgeführt.
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