Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Medizinjournalistin in der Künstlersozialversicherung (KSV).
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