LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2015
L 8 KR 205/13
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2; SGB V § 43 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 271/10

Rentenversicherungspflicht einer freiberuflich tätigen ErnährungsberaterinBegriff der PflegepersonTätigkeitsumfang eines Ernährungsberaters

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 205/13

DRsp Nr. 2015/9534

Rentenversicherungspflicht einer freiberuflich tätigen Ernährungsberaterin Begriff der Pflegeperson Tätigkeitsumfang eines Ernährungsberaters

1. Zu Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege gehören alle selbständig Tätigen, die grundsätzlich auf ärztliche Verordnung Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge oder Kinder pflegerisch betreuen, um ihre Genesung oder ihr Gedeihen zu fördern; § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst auch Pflegekräfte im weiteren Sinn. 2. Dazu zählen grundsätzlich auch Angehörige der weisungsabhängigen Heilberufe (Heilhilfsberufe), die eine Überschneidung der pflegerischen und therapeutischen Betreuung aufweisen, wie insbesondere Physiotherapeuten und Ergotherapeuten. 3. Dem gegenüber werden Ernährungsberater nicht pflegerisch tätig, auch nicht im weiteren Sinne; das gilt auch dann, wenn die Ernährungsberatung aufgrund einer Notwendigkeitsbescheinigung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erbracht wird. 4. Die Patientenschulungsmaßnahme auch in Form der Ernährungsberatung ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation. 5. Die Notwendigkeitsbescheinigung ist nicht Zeichen einer weisungsabhängigen Tätigkeit, sondern (eine) Grundlage der Abrechnung der Leistungen der Ernährungsberatung gegenüber der Krankenkasse.