LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2021
L 5 R 2656/20
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1a; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1201/19

Rentenversicherungspflicht der Vortrags- und Lehrtätigkeit einer SteuerberaterinAnforderungen an die Abgrenzung einer Lehrtätigkeit von einer Beratertätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen L 5 R 2656/20

DRsp Nr. 2021/15879

Rentenversicherungspflicht der Vortrags- und Lehrtätigkeit einer Steuerberaterin Anforderungen an die Abgrenzung einer Lehrtätigkeit von einer Beratertätigkeit

Die selbstständige Vortrags- und Lehrtätigkeit einer Steuerberaterin unterliegt der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1a; GG Art. 12;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die selbstständige Tätigkeit der Klägerin als "R für Steuerseminare" der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Die 1982 geborene Klägerin ist seit 05.03.2015 S und als solche Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg. Den Beruf der S übte sie bis Juni 2017 als Angestellte und seit 01.07.2017 als Selbständige aus.