LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2013
L 22 R 343/11
Normen:
SGB V § 255 Abs. 2; SGB IV;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 126 R 5313/09

RentenversicherungKrankenversicherung der RentnerBeitragsnachforderungNacherhebung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 22 R 343/11

DRsp Nr. 2013/4981

RentenversicherungKrankenversicherung der RentnerBeitragsnachforderungNacherhebung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist

1. Gemäß § 255 SGB V ist nicht vorgesehen, dass die Nacherhebung offener, unverjährter Krankenversicherungsbeiträge in einer Summe erfolgt. 2. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Obliegenheit zur Lektüre von Bescheiden nicht beachtet wurde. Maßstab dafür ist insoweit die Richtigkeit der Bescheide. 3. Auf die Richtigkeit von Bescheiden kann der Leistungsbezieher in dem Umfang der Richtigkeit seiner Angaben zu den für die Leistung erheblichen Tatsachen und wahrheitsgemäßen Antworten auf versicherungsseitige Fragen vertrauen (einzelfallabhängig ).

Auf die Berufungen wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 geändert.

Der Bescheid vom 02. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 wird aufgehoben, soweit darin ein Anspruch auf Erstattung von 6.742,65 Euro in einem Gesamtbetrag gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird.