Auf die Berufungen wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 geändert.
Der Bescheid vom 02. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 wird aufgehoben, soweit darin ein Anspruch auf Erstattung von 6.742,65 Euro in einem Gesamtbetrag gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird.
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