Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: Die Bescheide vom 16. Juni 2009 und vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2010 werden teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juni 2009 monatlich einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die bei der Groupe Mutuel bestehende Krankenversicherung zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im gesamten Verfahren zu erstatten.
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