LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.02.2013
L 16 R 1253/11
Normen:
SGB VI § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 2473/10

RentenversicherungKrankenversicherung der RentnerAnspruch auf Beitragszuschuss bei Auslandsaufenthalt und Krankenkassenzugehörigkeit in der Schweiz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen L 16 R 1253/11

DRsp Nr. 2013/4977

RentenversicherungKrankenversicherung der RentnerAnspruch auf Beitragszuschuss bei Auslandsaufenthalt und Krankenkassenzugehörigkeit in der Schweiz

1. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Rentenanspruch aus Deutschland unterfallen dort der Mitgliedschaftspflicht zur obligatorischen Krankenversicherung der Schweiz bzw. vergleichbaren Privatversicherung unter dortiger staatlicher Aufsicht. 2. Das führt nicht zum Ausschluss nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, so dass wegen des Krankenversicherungsverhältnisses ein Anspruch auf Beitragszuschuss aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht (streitig), nämlich dasjenige in der Schweiz, greift § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI schon nach seinem Wortlaut nicht ein („gleichzeitig“).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: Die Bescheide vom 16. Juni 2009 und vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2010 werden teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juni 2009 monatlich einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die bei der Groupe Mutuel bestehende Krankenversicherung zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im gesamten Verfahren zu erstatten.