LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2013
L 18 R 843/11
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 3; BRAO § 4 BRAO; BRAO § 6; SGB VI § 6 Abs. 5; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 902/10

RentenversicherungKeine Befreiung von der VersicherungspflichtRechtsanwälteNichtanwaltlicher ArbeitgeberRechtsanwaltliche TätigkeitVierkriterientheorieZulassung zur Rechtsanwaltschaft (sog. Syndikusanwälte)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen L 18 R 843/11

DRsp Nr. 2014/1106

RentenversicherungKeine Befreiung von der VersicherungspflichtRechtsanwälteNichtanwaltlicher ArbeitgeberRechtsanwaltliche TätigkeitVierkriterientheorieZulassung zur Rechtsanwaltschaft (sog. Syndikusanwälte)

1. Die aufgrund Anstellungsvertrag als juristische Mitarbeiter abhängig Beschäftigten sind in dieser ihrer Beschäftigung nicht zugleich Rechtsanwälte. 2. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht scheidet daher für die abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV) aus. Vielmehr unterliegen damit auch die sog. Syndikusanwälte auf Grund ihrer typisierend zu Grunde zu legenden Schutzbedürftigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI). 3. Eine Prüfung, ob die Tätigkeit des Syndikus dieser Voraussetzung genügt, bedarf es anhand einzelner materieller Kriterien (insbesondere nach der sog Vier-Kriterien-Theorie) dann nicht mehr. Dies ist in Fällen der vorliegenden Art bereits durch das mit der unabhängigen Anwaltstätigkeit grundsätzlich und in aller Regel unvereinbare Vorliegen einer Erwerbstätigkeit in (persönlicher) Abhängigkeit von vorne herein ausgeschlossen.

Tenor