LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2013
L 33 R 379/12
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 243; SGB XII § 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 507/11

RentenversicherungHöhe einer ErwerbsminderungsrenteUnterschreiten des ExistenzminimumsNur Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 33 R 379/12

DRsp Nr. 2013/3741

RentenversicherungHöhe einer ErwerbsminderungsrenteUnterschreiten des ExistenzminimumsNur Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen

1. Die geringe Höhe einer Erwerbsminderungsrente gibt keinen Anspruch auf Rentenerhöhung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. 2. Liegt der Rentenzahlbetrag sogar unter dem Existenzminimum, greifen die ergänzenden sozialhilferechtlichen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII ein.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 243; SGB XII § 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer höheren Rente.