BSG - Beschluss vom 06.03.2018
B 5 RS 22/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 744/14
SG Berlin, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 396/12

RentenversicherungHöchstwertfestsetzungen von ArbeitsentgeltenVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtMindestinhalt einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 22/17 B

DRsp Nr. 2018/4087

Rentenversicherung Höchstwertfestsetzungen von Arbeitsentgelten Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Mindestinhalt einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 wird als unzulässig verworfen.