BSG - Beschluss vom 24.01.2018
B 13 R 450/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 957/09
SG Berlin, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 5199/03

RentenversicherungGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageAuswertung der Rechtsprechung des BSG

BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 13 R 450/14 B

DRsp Nr. 2018/2949

Rentenversicherung Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung des BSG

1. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend erkannte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.