BSG - Beschluss vom 10.04.2018
B 5 R 388/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 469/15
SG Dresden, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1786/12

RentenversicherungFeststellung weiterer BeitragszeitenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageVerletzung von VerfassungsrechtGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen B 5 R 388/17 B

DRsp Nr. 2018/5608

Rentenversicherung Feststellung weiterer Beitragszeiten Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Verletzung von Verfassungsrecht Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.