LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2017
L 33 R 842/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 105 R 2330/09

RentenversicherungFeststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜGFingierte VersorgungsanwartschaftBerufsbezeichnung Diplomagraringenieur

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 33 R 842/12

DRsp Nr. 2017/6894

Rentenversicherung Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG Fingierte Versorgungsanwartschaft Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur

1. Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am Stichtag 30. Juni 1990 vorliegen müssen, 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), 3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). 2. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, berechtigt die aufgrund eines agrarwissenschaftlichen Studiums verliehene Berufsbezeichnung "Diplom-Agraringenieur" bzw."Diplomagraringenieur" nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: