BSG - Beschluss vom 23.03.2017
B 5 R 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 79/16
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 70/15

RentenversicherungFeststellung von Zeiten der KindererziehungGrundsatzrügeFormulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 1/17 B

DRsp Nr. 2017/10544

Rentenversicherung Feststellung von Zeiten der Kindererziehung Grundsatzrüge Formulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 30.11.2016 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung und von weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (über die bereits festgestellten hinaus) verneint und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Schleswig vom 11.5.2016 zurückgewiesen.