Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 30.11.2016 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung und von weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (über die bereits festgestellten hinaus) verneint und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Schleswig vom 11.5.2016 zurückgewiesen.
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