LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2013
L 16 R 406/12
Normen:
SGB VI § 97; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 46/10

RentenversicherungFehlberechnung der WitwenrenteAufhebung und ErstattungAusschluss bei fehlender Ursächlichkeit der Einkommensangaben

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen L 16 R 406/12

DRsp Nr. 2014/1642

RentenversicherungFehlberechnung der WitwenrenteAufhebung und ErstattungAusschluss bei fehlender Ursächlichkeit der Einkommensangaben

1. Für die Erstattungsforderung gegenüber einem Empfänger von Witwenrente wegen nicht angezeigtem weiterem Einkommen und darauf bezogener Rücknahme des Rentenbescheides ist ein Ursachenzusammenhang zu verlangen. 2. Fehlt es am Nachweis der Kausalität zwischen unterbliebener Anzeige des Einkommens und Rentenfestsetzung, scheidet auch eine Aufhebung und Erstattung aus.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 97; SGB X § 45;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Mai 2009 bewilligter großer Witwerrente und eine Erstattungsforderung in Höhe von 6.861,70 EUR.