Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Mai 2009 bewilligter großer Witwerrente und eine Erstattungsforderung in Höhe von 6.861,70 EUR.
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